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Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhaus Handels GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
INHAUS Handels GmbH, im Folgenden kurz INHAUS genannt

Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren (insbesondere Kaufverträge) und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen (insbesondere Werkverträge) durch Inhaus. Wir führen Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen durch. Vergibt ein Kunde Aufträge/Bestellungen an uns, so gilt dies als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt, wenn ein Kunde Lieferungen/Leistungen von uns annimmt. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere etwa durch abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch uns wirksam, die durch die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Organes von Inhaus gedeckt sein muss. In jedem Fall haben unsere Bedingungen Vorrang vor allfälligen Vertragsbedingungen des Kunden. Allfälligen Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Angebote
Angebote von Inhaus gelten freibleibend. Wir können Angebote bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Wir behalten uns vor, dem Kunden angebotene Ware bis zum genannten Zeitpunkt an dritte Interessenten zu verkaufen (Zwischenverkauf). Falls Angaben in von uns erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von unseren Katalog-, Prospekt- und sonstigen Angaben abweichen, sind jene in der Auftragsbestätigung verbindlich. Die nachträgliche Berichtigung jedweder Irrtümer, insbesondere solcher in Angeboten oder Auftragsbestätigungen, bleibt vorbehalten. Angebotspreise und Bedingungen gelten mangels anderer Vereinbarung für die Dauer von vier Wochen ab Datum des Angebotes.

Maße, Gewicht und Güte
Es ist Sache des Kunden, Maße, Dimensionen und die geforderte Qualität der von Inhaus zu liefernden Produkte festzulegen. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck des bei uns bestellten Produktes zu erkundigen. Hat der Kunde eine bestimmte Qualität des von uns zu liefernden Produktes festgelegt, sind wir auch dann nicht verpflichtet, den Kunden vor dem geplanten Einsatz des Produktes zu warnen, wenn dieser bekannt war. Der Kunde hat unaufgefordert solche Dimensionen der von uns zu liefernden Produkte festzulegen, die einen einwandfreien Transport über den vorgesehenen Transportweg sowie eine allfällige Montage an der vorgesehenen Stelle zulässt. Falls der Kunde keine Dimension festlegt, können wir für allfällige daraus resultierende Nachteile nicht haftbar gemacht werden.

Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt dann als zustandegekommen, wenn Inhaus nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Lieferung an den Kunden abgesendet hat. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrages haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich unter beiderseitiger firmenmässiger Zeichnung festgehalten wurden.

Preise
Alle unsere Preisangaben verstehen sich netto (ohne Umsatzsteuer) sowie ohne jeden Abzug. Sie gelten ab Schwelle des Werkes bzw. Lagers von Inhaus und beinhalten nicht die Verpackung, Aufladen, Transport, Abladen und Vertragen der Lieferung sowie allfällige Transportversicherung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die zuletzt genannten Leistungen stets gesondert verrechnet, sofern diese nicht vom Kunden selbst besorgt werden. Werden im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben, so trägt diese ebenso wie allfällige Manipulationsgebühren der Kunde. Mehrweggebinde sind unaufgefordert zurückzustellen. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Kunde. Die Preise von Inhaus basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des ersten Angebotes. Verändern sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Allgemein bleibt der Kunde trotz einer von uns nach Vertragsabschluss vorgenommenen Preiserhöhung weiterhin an den Vertrag gebunden, wenn es sich um eine allgemein gültige Preisänderung bzw. um eine Änderung von Werks- oder Verbandspreisen handelt. Bei Aufträgen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung berechnen wir die Preise des Liefertages. Alle von uns angegebenen Preise sind unverbindlich und nicht kartelliert und gelten ausschließlich für gewerbliche Verbraucher. Sofern wir in unseren Preislisten und Katalogen nicht ausdrücklich etwas anderes anführen, gelten diese nur für Materialien normaler Handelsgüte. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offen, ungehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Der Käufer hat für ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für unsere LKW’s zu sorgen. Lieferfahrzeuge müssen ohne Verzögerungen entladen werden. Fehlfrachten oder Schäden aus einem dieser Titel, insbesondere aus verzögerter Entladung, gehen zu Lasten des Käufers.

Lieferung
Von uns gemachte Angaben über Lieferfristen sind stets unverbindlich. Feste Liefertermine können von uns nur in Ausnahmefällen zugesagt werden und bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, können wir wegen Überschreitung der vom Kunden in Aussicht genommenen Lieferfrist in keiner Weise haftbar gemacht werden. Sofern von uns eine feste Lieferfrist schriftlich zugesagt wurde, gilt folgendes: Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: Datum der Auftragsbestätigung; Datum der Erfüllung aller vom Kunden zu schaffenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen und Datum, an dem eine vor Lieferung/Leistung vom Kunden zu leistende Anzahlung oder Sicherheit bei uns eintrifft bzw. gestellt wird. Behördliche Genehmigungen und Genehmigungen Dritter, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu erwirken. Werden solche Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder von unserem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt oder Verzögerungen, welche auf kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel sowie auf Arbeitskonflikte und dergleichen zurückzuführen sind. Diese genannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten von Inhaus oder beim Transport eintreten. Kommt es zu einer Verlängerung der Lieferfrist aus den genannten Umständen ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche abzuleiten. Selbst nach fruchtlosem Verstreichen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist des nichterfüllten Teils des Auftrages, kann dieser vom Vertrag nicht zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist versandbereit ist. Teillieferungen dürfen auch hier nicht zurückgewiesen werden. Eine Schadenersatzleistung aus dem Titel des Lieferverzuges ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Erfüllung und Gefahrenübergang
Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist das Werk bzw. Lager von Inhaus. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Transport des zu liefernden Gegenstandes über die Schwelle des Werkes bzw. Lagers von Inhaus auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. Auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort erfolgt diese stets auf Gefahr des Käufers, und zwar ab Werk bzw. Lager von Inhaus sowie grundsätzlich unversichert; dies gleichgültig, ob die Lieferung mit unserem eigenen oder einem fremden Fahrzeug erfolgt bzw. ob der Transport von uns oder einem Dritten durchgeführt, organisiert oder geleitet wird. Bei Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit einer Lieferung oder Teillieferung stehen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird, die Gefahr für die Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 30 Tage nach dem vom Kunden avisierten Abruftermin als abgerufen. Alle von der Erfüllung auf Seiten von Inhaus abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen. Gesondert vereinbarte Güterprüfungen berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang. Im übrigen gelten INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

Rechnung
Inhaus ist berechtigt, dem Leistungsempfänger (Unternehmer) für alle Leistungen eine elektronische Rechnung (§11 Abs. 2 ÖUstG) auszustellen.

Zahlung
Der Preis ist bei Lieferungen ab unserem Lager bis 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug oder wie vereinbart zu zahlen. Die Zahlung ist in allen Fällen so fristgerecht zu leisten, dass sie am Fälligkeitstag bereits auf unserem Konto gebucht ist. Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ohne vorhergehende Mahnung ein. Die von uns berechneten Verzugszinsen betragen 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens aber 11 %. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzubehalten. eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Eine Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem Inhaus valutamäßig über sie verfügen kann. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt
- die Erfüllung aller unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung des Kunden aufzuschieben;
- alle unsere Forderungen mittels eingeschriebenen Brief sofort fällig zu stellen;
- von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Wir können auch mehrere der angeführten Möglichkeiten gleichzeitig in Anspruch nehmen und sind darüber hinaus berechtigt, zusätzliche Sicherheiten vom Käufer zu verlangen. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin insbesondere verpflichtet, alle unsere offenen Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zu unseren Gunsten zu sichern. Trotz eines Vertragsrücktrittes unsererseits wegen mangelnder Kreditwürdigkeit bzw. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen durch den Kunden kann im Einzelfall für noch zu erfüllende Lieferverträge die Lieferung gegen Vorauszahlung vereinbart werden. Eingeräumte Rabatte oder Skonti sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den betreffenden Kunden bestehenden Forderungen, insbesondere auch Saldoforderungen aus offener Geschäftsverbindung samt allen zugehörigen Zinsen und Mahnspesen, Klags- und Exekutionskosten, Eigentum von Inhaus. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von Inhaus berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder zu vereinigen außer in jenen Fällen, in denen die Ware zu Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist. Der Kunde verpflichtet sich an uns, zur Sicherung unser Kaufpreisforderung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Er räumt Inhaus somit das Recht ein, zum Zwecke der Überprüfung der Erfüllung dieser Verpflichtung jederzeit in

seine Bücher oder Fakturen Einsicht zu nehmen. Der Kunde verzichtet darauf, im Falle der Ausübung dieses Rechtes daraus irgendwelche Rechtsansprüche (Besitzstörungsklagen) gegen Inhaus zu erheben. Der Kunde ist auch verpflichtet, Inhaus jederzeit darüber zu informieren, an wen eine bestimmte mit Eigentumsvorbehalt belastete Sache weiterveräußert wurde. Auch zur Feststellung dieses Umstandes steht Inhaus das Recht zur Bucheinsicht und zum Betreten des Geschäftsbetriebes gemäß den vorigen Bestimmungen zu. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme von Waren unter Eigentumsvorbehalt ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Inhaus hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Machen wir den Eigentumsvorbehalt an von uns gelieferten Waren geltend, ist der Kunde allein aufgrund der Geltendmachung verpflichtet, uns die von uns gelieferte Ware unverzüglich auszufolgen. Der Kunde räumt uns das Recht ein, zu diesem Zweck jederzeit sein Betriebsgelände bzw. Betriebsgebäude zu betreten und die Ware abzuholen. Dies alles gilt auch dann, wenn der Kunde anzweifelt, ob ein Eigentumsvorbehalt tatsächlich zustande gekommen ist. Zweifelt der Kunde den Eigentumsvorbehalt an, so verpflichten wir uns, die diesbezügliche Ware bis zur Klärung der Rechtsansprüche bei uns zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, bis zur Bezahlung aller Rechnungsbeträge sämtliche von uns gelieferten Waren, ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache verarbeitet, als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend zu versichern und sorgfältig zu verwahren. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.

Gewährleistung
Als Wiederverkäufer übernehmen wir nur eine Gewährleistung nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Lieferwerkes. Jede Gewährleistung erlischt, wenn die Ware durch Ver- oder Bearbeitung verändert worden ist und der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Sie erlischt weiters, wenn der Kunde die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung der Kaufsache nicht befolgt. Im Gewährleistungsfall kann sich Inhaus die mangelhafte Ware auch zwecks Nachbesserung zusenden lassen. Anweisungen, die wir im Zuge von Gewährleistungen erteilen, sind unbedingt einzuhalten, widrigenfalls können wir für allfällige Nachteile nicht haftbar gemacht werden. Werden im Zuge der Gewährleistung Teile unentgeltlich ersetzt, so gehen die ausgebauten Teile in das Eigentum von Inhaus über. Wird eine Sache von uns aufgrund einer Ausschreibung, von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt oder geliefert, so erstreckt sich unsere Gewährleistung und Haftung ausschließlich auf die ausschreibungskonforme bzw. plan- oder konstruktionsgemäße Ausführung. Mängelrügen werden von uns nur dann anerkannt, wenn sie direkt uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware beim Kunden schriftlich mittels eingeschriebenem Brief erhoben werden. Eine Rücksendung von bemängelten Waren ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Im gegenteiligen Fall sind wir nicht verpflichtet, für die im Zusammenhang mit dem Rücktransport und der mit der Anlieferung mangelfreier Ware verbundenen Kosten zu tragen. Auf Verlangen müssen uns Proben der beanstandeten Ware kostenlos übersendet werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware ebenfalls mittels eingeschriebenem Brief uns gegenüber bekanntzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Ist die Reklamation berechtigt, nehmen wir die Ware zurück. Es steht uns frei, statt dessen Ersatzlieferungen zu erbringen oder eine Gutschrift zu erteilen. Darüber hinaus gehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen. Bei allen Mengen, Maßen sowie bei Form und Ausführung der von uns gelieferten Gegenstände bleiben handelsübliche Spielräume vorbehalten.

Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf Verschulden von Inhaus zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf der vom Kunden gesetzten Nachfrist. Die Nachfrist ist vom Kunden zu setzen, ein bloßes Zuwarten bzw. Gewähren der Nachfrist genügt nicht. Kommt es zu einem Lieferverzug aus den genannten Gründen, so bleibt der Kunde weiterhin an den Vertrag gebunden. Er ist erst dann zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn wir mitteilen, dass die Lieferung nach unserer Einschätzung nicht innert angemessener Frist bewerkstelligt werden kann. Wenn der Kunde die von uns gesetzten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat bzw. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von Inhaus weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung bzw. Leistung eine nach Ansicht von Inhaus taugliche Sicherheit beibringt und ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über den Kunden mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus den oben genannten Gründen geklärt werden. Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche sind im Falle eines Rücktrittes von Inhaus die von uns bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht in jedem Fall auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Übt der Kunde ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht aus, das nur schriftlich vereinbart werden kann, so hat er zur Deckung der Unkosten 15 % des Nettorechnungsbetrages der zurückstellenden bzw. nicht zu liefernden Ware zu bezahlen. Geschnittenes oder auf andere Art bearbeitetes Material, jedenfalls aber jedwede eigens für den Kunden bestellte Ware, kann nicht zurückgenommen werden.

Haftung
Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die besagte Haftung besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, Drittschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden, sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Wir sowie unsere Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmen erleidet. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen oder Weisungen für Montage und Benutzung oder behördlicher Zulassungsbedingungen für von uns gelieferte Ware ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Ist der Gewährleistungsanspruch nach den enthaltenen Bedingungen erloschen, so erlischt dadurch auch jeder Schadensersatzanspruch. Die vorigen enthaltenen Haftungsbeschränkungen sind vom Kunden vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, dies mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Einschränkungen der für den Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen oder Einschränkungen von Ersatzansprüchen, die von uns nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehen, werden von uns nicht anerkannt.

Gesetzliche Schutzrechte und Urheberrecht
Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und Abbildungen stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des UWG und der UrhG. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch

Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können von uns jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgefordert werden. Wird ein Produkt von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt und werden wir von einer dritten Person aufgrund dieser Umstände wegen allfälliger Verletzung von Patent-, Marken- oder Musterschutzrechten bzw. von Urheberrechten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns hieraus schad- und klagslos zu halten.

Recht und Gerichtstand
Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht mit Sitz in Dornbirn. Alle von uns mit Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

Inhaus Handels GmbH
Jänner 2017

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